AGB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern, also natürlichen Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Bei Erteilung eines Auftrages erkennt der Lieferant unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen unter Verzicht auf einen späteren Widerruf als allein verbindlich an.
- Spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten durch uns gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen als angenommen.
- Hinweisen des Lieferanten auf seine eigenen Geschäftsbedingungen, insbesondere seine eigenen Allgemeinen Lieferbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widersprechen.
- Abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
- Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert werden.
II. Bestellung, Auftragsbestätigung, Herzustellende Sachen
- Alle Bestellungen sowie Änderungen und Ergänzungen bereits erteilter Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab deren Zugang bei ihm anzunehmen; andernfalls sind wir an diese Bestellung nicht mehr gebunden. Weichen Auftragsannahme und/oder Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, sind wir von diesem ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande.
- Wenn und soweit sich der Lieferant zur Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen verpflichtet, sind uns diese - unabhängig von der gesetzlichen Eigentumslage - zu übereignen. Es kann sich dabei sowohl um Serienfertigungen des Lieferanten als auch um Einzelanfertigungen (nicht vertretbare Sachen) für uns handeln. Sofern sich daher aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, findet auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns - ggf. nach Maßgabe von § 651 BGB - Kaufvertragsrecht (§§ 433 ff. BGB) Anwendung.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Haus die auf der Bestellung von uns angegebene Versandadresse sowie die Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb 14 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
- In Zahlungsverzug kommen wir jedoch nicht ohne Mahnung durch den Lieferanten.
IV. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Lieferzeit, so kommt er nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mahnung in Verzug.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche stehen uns ungekürzt zu und bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Lieferanten steht jedoch das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge seines Lieferverzuges uns gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
V. Lieferzeit, Lieferverzug
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Lieferzeit, so kommt er nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mahnung in Verzug.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche stehen uns ungekürzt zu und bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Lieferanten steht jedoch das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge seines Lieferverzuges uns gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VI. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Dokumente
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach unseren Weisungen "frei Bestimmungsort" an diesen zu erfolgen. Dieser Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Der Übergabe steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
- Die Gefahr geht auch dann erst mit Übergabe bzw. Annahmeverzug auf uns über, wenn die Ware infolge eines Mangels des von uns gelieferten Stoffes oder infolge einer von uns für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist; § 645 Abs. 1 BGB gilt insoweit auch dann nicht, wenn es sich bei der Ware um eine nicht vertretbare Sache handelt. Unsere weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt im Sinne von § 645 Abs. 2 BGB unberührt.
- Für den Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Angebot des Lieferanten auch dann erforderlich ist, wenn unserer Mitwirkungshandlung ein kalendermäßig bestimmtes Ereignis (z. B. Mitteilung eines bestimmten Arbeitsstandes durch den Lieferanten) vorauszugehen hat; § 296 S. 2 BGB gilt also insoweit nicht.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies und entstehen dadurch Verzögerungen in der Bearbeitung, haben wir für diese nicht einzustehen.
VII. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
- Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen, bei Lebensmittellieferungen insbesondere den einschlägigen lebensmittelrechtlichen, Bestimmungen entspricht sowie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die Gegenstand der Bestellung sind oder in gleicher Weise wie diese Bestellbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibungen vom Lieferanten oder von uns stammen, sofern sie nur in der Bestellung - auch durch Bezugnahme - hinreichend genug bezeichnet sind.
- Wir haben die Ware innerhalb angemessener Frist nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort auf Sachmängel zu untersuchen. Soweit wir die Ware im normalen Geschäftsverkehr weiterleiten und den Lieferanten hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügefrist entsprechend.
- Ist die Ware mangelhaft, so können wir Nacherfüllung oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl auf Kosten des Lieferanten durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware.
- Ist ein Nacherfüllungsversuch des Lieferanten durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware fehlgeschlagen, hat er die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine durch uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, sind wir ohne weiteres berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. in unserem Auftrag durch Dritte beseitigen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten ersetzt zu verlangen.
- Im übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche wie Rücktritt, Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung, oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie die Rückgriffsrechte gemäß §§ 478, 479 BGB unberührt und ausdrücklich vorbehalten. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch, wenn der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Der Lieferant haftet für Rechtsmängel verschuldensunabhängig.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
- Für unsere außervertraglichen Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel der Ware zusammenhängen, gelten die vorstehende sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts nur als Mindestfristen; im übrigen gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Das gleiche gilt, wenn der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
VIII. VerpackungDer Lieferant verpflichtet sich, Transportverpackungen auf seine Kosten an dem jeweiligen Anlieferungsort zurückzunehmen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung und eine ggf. erforderliche Entsorgung zu veranlassen.
IX. VersicherungAlle Lieferungen sind von uns ab Gefahrübergang auf eigene Kosten versichert; uns in Rechnung gestellte Beträge für Versicherungen ab Gefahrübergang erkennen wir daher nicht an.
X. Produkthaftung
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Warn- und/oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Warn- und/oder Rückrufaktion werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - vor deren Beginn unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden (pauschal) zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten zu, so bleiben diese unberührt.
XI. Schutzrechte Dritter
- Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn vorhersehbare Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind bei Vorliegen einer Freistellungserklärung nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Das Vorstehende gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant die Ware nach von uns gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder vergleichbaren Vorlagen hergestellt hat und nicht wusste und wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
XII. Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte, Beistellungen
- Ein Eigentumsvorbehalt wird von uns nur bis zur Regulierung der jeweiligen Rechnung für die betreffende Lieferung anerkannt. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch ausgeschlossen.
- An zur Ausführung der Bestellung übergebenen Waren, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor.
- Sofern wir Materialien, Teile oder Werkzeuge beim Lieferanten beistellen und/oder finanzieren, behalten wir uns an diesen das Eigentum vor. Sie sind als solche getrennt zu lagern bzw. aufzubewahren und dürfen nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Auf unseren Wunsch hin ist der Lieferant verpflichtet, die uns gehörenden Materialien, Teile oder Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und zu pflegen bzw. zu warten.
- Verarbeitungen oder Vermischungen durch den Lieferanten werden stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet bzw. untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung.
- Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant an uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
XIII. GeheimhaltungDer Lieferant ist verpflichtet, alle Daten sowie die Vertragsbezeichnung selbst, sowie alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrags. Sie erlischt erst dann, wenn insoweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.
XIV. Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Erfüllungsort für Lieferungen des Lieferanten ist der Ort, an den er die Ware zu liefern hat. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Darmstadt.
- Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Darmstadt oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtstand des Lieferanten.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
XV. Sonstiges
- Es ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehenden Geschäftsverbindungen in Werbematerial Bezug zu nehmen.
- Der Lieferant billigt die Speicherung, Verarbeitung sowie die Weitergabe von Daten aus seinem Vertragsverhältnis mit uns an Dritte im Rahmen der Zulässigkeit nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Datenschutzgesetz.
- Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die Geschäftsbedingungen des Warenvereins der Hamburger Börse e.V.
- Schiedsrichterliche Vereinbarungen können im Einzelfall getroffen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen)
I. Geltung der Bedingungen
- Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern, also natürlichen Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Bei Erteilung eines Auftrages erkennt der Käufer unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verzicht auf einen späteren Widerruf als allein verbindlich an.
- Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widersprechen.
- Abweichende Bedingungen des Käufers oder Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
II. Angebote, Bestellungen, Selbstbelieferung, Abweichungen
- Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
- Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung.
- Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von bis zu 1 Woche annehmen.
- Wir schließen unsere Verträge mit dem Käufer ausschließlich unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt aber nur, wenn und soweit die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Lieferanten. Wir informieren den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung. Die vom Käufer eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird von uns unverzüglich zurückerstattet.
- Für den zu liefernden Warenkomplex sowie für jeden eingesetzten Rohstoff sind die handelsüblichen Abweichungen in Beschaffenheit und Farbe zulässig.
III. Preise
- Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
- Angebots- oder Listenpreise sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer.
- Soweit sich bei Aufträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die in der Auftragsbestätigung zugrundegelegten Preisfaktoren, wie Materialkosten, Löhne oder Energiekosten, Abgaben usw. einschließlich der jeweiligen kostenspezifischen Nebenkosten bis zum Lieferdatum ändern, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen.
IV. Verpackung
- Die Lieferung erfolgt entweder in Einweg-Verpackungen, die nicht berechnet und Eigentum des Käufers werden oder in Leihverpackungen (V2A-Tanks, Behälter, Kisten, Paletten und dergl.), welche ohne schuldhaftes Zögern zu entleeren und an uns in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden bzw. je nach Vereinbarung zur Abholung bereitzustellen sind.
- Im Falle der Verschlechterung oder des Untergangs einzelner Verpackungsteile trägt der Käufer einen entsprechenden Anteil bzw. die vollen Wiederbeschaffungskosten.
V. Versand und Transport
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Käufer die Kosten der Versendung.
- Die Wahl der Versandart bleibt, sofern der Käufer keine besondere Versandart ausdrücklich vorgeschrieben hat, uns überlassen. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Bestellers.
- Jede Lieferung ist von uns gegen Transportschäden versichert. Bei festgestellten Transportschäden oder Fehlmengen ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich hiervon schriftlich zu unterrichten und uns entsprechende Bescheinigungen des Spediteurs vorzulegen, die die Transportschäden oder Fehlmengen belegen.
Vl. Gefahrübergang
- Jede Gefahr (auch bei Franko-Lieferung) geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden unsererseits verzögert wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.
- Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, so trägt der Käufer die Gefahr bis zum Eintreffen in unserem Werk.
VII. Mängelrügen und Gewährleistungen
- Der Käufer ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Käufer verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziff. 4., uns gegenüber schriftlich zu rügen. Dem Käufer obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Rügen, ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen. Den Mängelanzeigen sind Proben der beanstandeten Ware beizufügen.
- Ist die Ware mangelhaft, behalten wir uns vor, den Mangel nach unserer Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beheben. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Orte als dem Bestimmungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt). Mit Erklärung des Rücktritts bzw. Verlangen der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im Rahmen des nachfolgenden VIII. gewährt, im übrigen sind sie ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware beruhen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware an den Käufer.
- Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine Rechte herleiten.
- Werden von uns Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben, so berechtigt deren bevorstehende oder nach erfolgter Lieferung eintretende Überschreitung nicht zu Mängelrügen und Gewährleistungsansprüchen, da diese Daten nach dem Willen des Gesetzgebers keine Verfalldaten sind. Dies gilt nicht, soweit der Zeitraum zwischen Liefer- und Mindesthaltbarkeitsdatum weniger als 6 Wochen beträgt.
- Nur wenn der Käufer die Art der Verarbeitung und Verwendung vorher schriftlich detailliert mitteilt und deren Einhaltung garantiert, können wir die Beschaffenheit und damit die Verwendungsmöglichkeit unserer Produkte bestätigen. Eine soIche Bestätigung gilt nur dann als Garantie und Haftungsübernahme, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich festlegen.
- Soweit wir zwingende Verwendungs- und Lagervorschriften erteilen, sind alle nachteiligen Abweichungen hiervon vom Käufer zu vertreten.
- Ist der Käufer Unternehmer und wurde die von uns an ihn gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher verkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu vorstehenden Ziff. 2. und 3. folgende Regelungen:
Die gesetzliche Beweiserleichterung zugunsten des Käufers über den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB) gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Kunden des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.
Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß Ziff. 2. gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Kunden - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers - schuldet. Unser Wahlrecht gem. Ziffer 2. gilt insoweit nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Kunden abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d. h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber seinem Kunden. Eine Abtretung an Erfüllung statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn wir mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Kunden zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.
VIII. Haftung, Ausschluss von Nacherfüllung und Rücktritt, Leistungsfrist
- Mit Ausnahme der in nachfolgender Ziff. 2. geregelten Tatbestände ist unsere über die Mängelhaftung gem. vorstehendem VII. hinausgehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Pflichtverletzungen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn und soweit Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegen.
- Der Haftungsausschluss in vorstehender Ziff. 1. gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, nicht im Falle der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und nicht für den Fall der Verletzung einer Garantie oder wesentlichen Vertragspflicht sowie bei Arglist. Hier haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel der Ware beruht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand auf einem von uns zu vertretenden Verschulden beruht. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
- Ein Rücktritt ist ferner in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Käufer gesetzlich nur zum Wertersatz anstelle einer Rückgewähr der Kaufsache verpflichtet wäre.
- Ist eine vom Käufer gesetzte Frist zur Leistung fruchtlos abgelaufen und kommt er unserer nachfolgenden Aufforderung binnen einer von uns hierfür gesetzten angemessenen weiteren Frist zur Erklärung, ob er an seinem Erfüllungsanspruch festhält oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, nicht nach, ist der Erfüllungsanspruch nach Ablauf der mit der Aufforderung verbundenen angemessenen Frist ausgeschlossen.
IX. Verjährung
- Alle Ansprüche und Rechte des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist es nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.
- Abweichend von Ziff. 1. gilt in folgenden Fällen die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist:
- Für Mängelansprüche, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben, - für Rückgriffsansprüche des Käufers im Rahmen einer Lieferkette (VII. Ziff. 9.), - für Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungn aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - für sonstige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, - für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, - für Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.
X. Ausschluss von Nacherfüllung und Rücktritt
- Ist eine vom Käufer gesetzte Frist zur Leistung fruchtlos abgelaufen und kommt der Käufer unserer nachfolgenden Aufforderung binnen einer von uns hierfür gesetzten angemessenen weiteren Frist zur Erklärung, ob er an seinem Erfüllungsanspruch festhält oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, nicht nach, ist der Erfüllungsanspruch nach Ablauf der mit der Aufforderung verbundenen angemessenen Frist ausgeschlossen.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel der Ware beruht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand auf einem von uns zu vertretenden Verschulden beruht. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
- Ein Rücktritt ist ferner in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Käufer gesetzlich nur noch zum Wertersatz anstelle einer Rückgewähr der Kaufsache verpflichtet wäre.
XI. Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt
- Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige hoheitliche Eingriffe gleich, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder unserem Lieferanten eintreten. Vom Eintritt eines Ereignisses der höheren Gewalt, das eine bevorstehende Lieferung behindern wird, haben wir unseren Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Insofern bereits von ihm geleistete Vorschusszahlungen werden dem Käufer unverzüglich erstattet.
- Wir sind zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Käufers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
- Abrufe und Einteilungen einzelner Teillieferungen sind so vorzunehmen, dass uns eine vertragsgemäße Fertigung und Lieferung möglich ist.
- Lohnarbeiten wird vorausgesetzt, dass uns die erforderlichen Vormaterialien rechtzeitig frei Haus und in geeigneter Qualität zur Verfügung gestellt werden. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
XII. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wenn und soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sein sollten, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
- Soweit der Käufer eine Refinanzierung auf Factoring-Basis betreibt, tritt er bereits jetzt die ihm hieraus gegen den Factor zustehenden Forderungen in Höhe seines noch offenen Saldos aus der Geschäftsbeziehung mit uns ab.
- Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Auf Verlangen hat der Käufer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen, verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
- Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch uns beinhaltet zugleich den Rücktritt vom Vertrag.
- Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
XIII. Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht
- Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechnungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes, den die Bank für unsere Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, zu verlangen.
- Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, diese Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Im Falle von vereinbartem Einzug im Lastschriftverfahren gilt Zahlung erst dann als erfolgt, wenn wir unwiderruflich über den Betrag verfügen können. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Ihre Annahme erfolgt nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit.
- Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, eine im vereinbarten Lastschriftverfahren erfolgte Zahlung widerruft oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.
- Ein über § 320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu, insbesondere nicht ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren und anderen Geschäften oder Geschäftsverbindungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
XIV. Sonstiges
- Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Darmstadt.
- Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtstreitigkeiten ist Darmstadt oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und suprantionalen (Vertrags-) Rechtsordungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Stand: Juni 2002 |
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